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   BAG, 27.05.1960 - 3 AZR 331/58   

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https://dejure.org/1960,2843
BAG, 27.05.1960 - 3 AZR 331/58 (https://dejure.org/1960,2843)
BAG, Entscheidung vom 27.05.1960 - 3 AZR 331/58 (https://dejure.org/1960,2843)
BAG, Entscheidung vom 27. Mai 1960 - 3 AZR 331/58 (https://dejure.org/1960,2843)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zivilversorgungsscheine - Zivildienstscheine - Beamtenscheine - Anspruch auf Versorgung - Beamtenrechtliche Grundsätze - Ruhelohn

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 1960, 1042
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 16.05.1956 - II B 197.54

    Nichtzulassung einer Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Gewährung von

    Auszug aus BAG, 27.05.1960 - 3 AZR 331/58
    Dies ist klargestellt worden durch den eingefügten § 71 a Regelungsgesetz, der für die den öffentlichen Djenst betreffenden Ein stellungsmöglichkeiten der Inhaber von Zivilversorgungsschei nen, die zu den Militäranwärtern im weiteren Sinne zu rech nen sind (vgl. § 18 des Mannschaftsversorgungsgesetzes vom 31. Mai 1906, RGBl. S. 593), besondere Bestimmungen trifft, die überflüssig wären, wenn dieser Personenkreis bereits vom Kapitel I des Regelungsgesetzes erfaßt wäre (vgl. BVerwG, Beschluß vom 16. Mai 1956, II B 197.54).

    Auf die fehlen de Versorgungsberechtigung der Inhaber von Versorgungsschei nen ist nämlich schon durch den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Mai 1956 (BVerwG II B 197.54) hinge wiesen worden, Burch Einfügen der Bestimmung des § 71 a Regelungsgesetz hat der Gesetzgeber auch zu erkennen gegeben, daß er die Rechtsstellung der Inhaber von Versorgungs scheinen durchaus nicht übersehen hat.

  • BAG, 08.12.1959 - 3 AZR 323/56

    Rüge der sachlichen Unzuständigkeit - Verhandlung zur Hauptsache - Rechtsansicht

    Auszug aus BAG, 27.05.1960 - 3 AZR 331/58
    Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssaehen angenommen! Eie vom Kläger geltend gemachten Rechte beruhen auf einem privatrechtlichen Dienstverhältnis« Een öffentlich-rechtlichen Status als Militäranwärter i.S 0 des Wehrmachtfürsorge- .und -Versorgungsgesetzes (WFVG) vom 26« August 1938 (RGBl« 1- S« 1077) hat der Kläger schon deshalb nicht erworben, weil ihm nicht - wie es zur Begründung eines Militäranwärter verhältnisses erforderlich gewesen wäre (vgl« § 37 Abi« 2 WFVG) - eine Militäranwärterurkunde i.S« des § 37 WFVG ausgehändigt worden ist« Stehen also nach dem Sachvortrag des Klägers nur auf einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis beruhende Ansprüche zur Entscheidung, so können an der Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen keine Zweifel bestehen (vgl« das zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmte Urteil des erkennenden Senats vom 8 » Eezem ber 1959, 3 AZR 323/56; NJW i960, S. 358): Ebenso ist dem Landesarbeitsgericht darin beizupflichten, daß die Rechtskraft des Urteils im Vorprozeß sich nicht über den eingeklagten Betrag von 300,- DM hinaus erstreckt« II« Der weiteren Ansicht des Landesarbeitsgerichts, dem Kläger stünden Versorgungsansprüche nach dem Regelungsgesetz zu, kann jedoch nicht gefolgt werden« Aus dem festgestellten Sachverhalt geht allerdings nicht zweifelsfrei her vor, welcher Art der Versorgungsschein des Klägers ist« Eer Tatbestand des angefochtenen Urteils erwähnt einen "Zivilversorgungsschein"f in den Urteilsgründen wird jedoch die Bedeutung dieses Versorgungsscheins nach den §§ 10 ff« des Wehrmachtversorgungsgesetzes vom 19« September 1925 (RGBl , I S« 349) beurteilt und diese gesetzlichen Bestimmungen beziehen sich auf den sog« "Zivildienstschein''« Auch aus den Schriftsätzen der Parteien, auf die das angefochtene Urteil Bezug genommen hat, läßt sich nicht die Frage klären, welchen Versorgungsschein der Kläger besitzt; vielmehr unter scheiden auch die Parteien nicht zwischen einem Zivilversor gungsschein und einem Zivildienstschein« Im Vprprozeß, auf dessen Akten das angefochtene Urteil ebenfalls Bezug genommen hat, behauptete der Kläger noch darüber hinaus, er sei Inhaber eines sog» "Beamtenscheins".
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